Aktuelle Infos rund um Corona
Wuppertal, den 27.01.2023
Schulbetrieb nach Auslaufen der Coronamaßnahmen ab dem 01.02.2023
Fünftägige Isolationspflicht fällt ersatzlos weg
Die bisherige fünftägige Isolationspflicht fällt ersatzlos weg. Mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung wird positiv getesteten Personen ab dem 1. Februar 2023 dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme eines Selbsttests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung, mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Diese Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder, sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.
Wegfall von Testungen
Die regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttest pro Monat entfällt. Die an unserer Schule noch vorhandenen Schnelltests können an die Schülerinnen und Schüler auf Anfrage auch nach diesem Zeitpunkt noch ausgegeben und verwendet werden - bis die Bestände aufgebraucht sind.
Freiwilliges Maskentragen
In unserer Schule kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern und Erziehungsberechtigten, entscheiden, wie in den vergangenen Monaten eigenverantwortlich.
Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Ich vertraue hier auf Ihre Eigenverantwortung und gehe davon aus, dass Ihre Kinder nur gesund die Schule besuchen. Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 Schulgesetz). Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag, um so dazu beizutragen, dass die gesundheitlichen Risiken (insbesondere auch durch Corona) in den Schulen weiterhin möglichst gering bleiben.
Meine Bitte als Schulleitung an Sie:
Es liegt nach dem Ende der bisherigen Regelungen ab 01.02.2023 in Ihrer Verantwortung als Eltern, Ihr Kind bei einem positiven Corona-Selbsttest trotzdem in die Schule zu schicken, vorausgesetzt, es ist symptomfrei. Es gibt keine Isolationspflicht mehr und Sie müssen uns theoretisch auch nicht mehr darüber informieren, trotzdem wäre es mir im Sinne der Gesundheit aller Beteiligten (Schüler*innen, Lehrkräfte, OGS-Mitarbeitende, weiteres Personal) wichtig, uns kurz Bescheid zu geben und Ihr Kind im Zweifelsfall in eigenverantwortlicher Entscheidung zu Hause zu behalten.
Mit herzlichen Grüßen
Richard Voß
Wuppertal, den 09.01.2023
Liebe Eltern,
hier die aktuellsten schulischen Regelungen rund um Corona:
Schulbesuch möglichst symptomfrei
Eine Verpflichtung zur anlasslosen Testung auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion ist in Schulen bzw. als Voraussetzung für den Schulbesuch nicht vorgesehen. Um den Schutz aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, ist es wichtig, dass niemand mit Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, die Schule aufsuchen sollte, ohne vorher zu Hause einen Antigenselbsttest durchgeführt zu haben (gemeint sind bereits leichte Erkältungssymptome).Die Schülerinnen und Schüler testen sich anlassbezogen und grundsätzlich auf freiwilliger Basis zu Hause. Dabei gilt grundsätzlich: Bei schweren Erkältungssymptomen ist ein Schulbesuch – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigenselbsttests – nicht angezeigt.
Anlässe für das Testen zu Hause
In der aktuellen Pandemiesituation ist ein verpflichtendes regelmäßiges Testen nicht erforderlich. Es kann aber Anlässe geben, bei denen ein Test zusätzliche Sicherheit geben kann und vor allem hilft, das Risiko weiterer Ansteckungen zu begrenzen. In den folgenden Situationen sollte daher vor dem Schulbesuch zu Hause ein Antigenselbsttest durchgeführt werden:
Keine Symptome, aber enger Kontakt mit einer infizierten Person
Sofern eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit COVID-19 infiziert ist, wird auch Personen ohne Symptome empfohlen, zwischen dem dritten und fünften Tag der Infektion der/des Haushaltsangehörigen oder der engen Kontaktperson einen Antigenselbsttest durchzuführen. Bei negativem Testergebnis ist ein Schulbesuch vertretbar.
Leichte Symptome
Bei leichten Erkältungssymptomen sollte das Risiko einer COVID-19-Infektion vor dem Schulbesuch durch einen Antigenselbsttest zu Hause abgeklärt werden. War dieser Test negativ, tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer anlassbezogener Antigenselbsttest durchgeführt werden (bis Besserung eintritt). Sofern der Antigenselbsttest in diesen Fällen jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch trotz leichter Symptome nichts im Wege.
Testungen in der Schule
Durch die anlassbezogenen Testungen zu Hause bleiben die früheren regelmäßigen Schultestungen weiterhin entbehrlich. Testungen in der Schule werden daher nur dann ausnahmsweise durchgeführt, wenn bei Schülerinnen und Schülern, die am selben Tag noch nicht getestet wurden, offenkundig typische Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen. Liegt dagegen eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst vor, dass vor dem Schulbesuch am selben Tag zu Hause ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, wird auf den Test verzichtet. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt eine erneute Testung in der Schule.
Umgang mit positiven Testergebnissen
In der aktuellen Pandemiesituation besteht für infizierte Personen mit positivem Testergebnis grundsätzlich nach wie vor die Verpflichtung, sich zu isolieren. Für Kontaktpersonen, die selbst keinen positiven Testbefund haben, bestehen keine Quarantänepflichten. Diese Grundregelungen gelten auch in der Schule, sodass positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren müssen, während Kontaktpersonen (Sitznachbarinnen/-nachbarn etc.) weiterhin regulär die Schule besuchen können.
Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen. Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden und Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einhalten. Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig.
Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).
Rückkehr nach Isolierung
Die Isolierung endet grundsätzlich nach fünf Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest), ohne dass es eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer (Isolierungsdauer) zählt der Tag der Durchführung des Tests als Tag null, das heißt der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet. Ein positives Testergebnis innerhalb weniger Tage nach den fünf vollen Tagen Absonderung bedeutet keine neue behördlich verpflichtende Isolationspflicht. Denn fällt ein Test innerhalb von wenigen Tagen nach dem ersten positiven Test positiv aus, ist anzunehmen, dass dies auf die bisherige Infektion zurückzuführen ist.
Je größer der zeitliche Abstand eines positiven Testergebnisses zu einer vorherigen Isolierung ist, desto wahrscheinlicher ist jedoch eine Reinfektion. Ein erneuter positiver Coronaschnelltest oder PCR-Test ab Tag 15 nach dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests zählt als neuer positiver Test und begründet damit eine erneute Absonderung für fünf volle Tage.
Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen, empfohlen. Zudem wird nachdrücklich empfohlen, dass bei Fortbestehen von Symptomen nach Ablauf der 5 Tage Isolationspflicht, eine Krankmeldung bzw. eine ärztliche Beratung und gegebenenfalls Krankschreibung erfolgt. Die Krankmeldung erfolgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern.
Wuppertal, den 08.08.2022
Liebe Eltern unserer Schule,
am Mittwoch, 10.08.2022, startet die Schule wieder. Wir freuen uns darauf, alle Kinder hoffentlich gut erholt und gesund wieder in der Schule begrüßen zu können!
Das Schulministerium hat ein aktuelles Handlungskonzept zum Schulbetrieb in Coronazeiten erstellt. Diese Infos finden Sie hier: https://www.schulministerium.nrw/aktuelles-zum-schulbetrieb-und-corona
Zusätzlich erhalten Sie weitere Informationen in einem Elternbrief der neuen Schulministerin Dorothee Feller, siehe hier im Anhang im pdf-Format.
Um allen Kindern, Lehrkräften und Mitarbeitenden in der Betreuung einen sicheren Schulstart zu ermöglichen, haben alle Schülerinnen und
Schüler am ersten Schultag die Möglichkeit, sich freiwillig in der Schule zu testen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns am Mittwoch kurz eine Rückmeldung dazu per
Mitteilungsheft geben würden. Noch einfacher wäre es für uns, wenn Sie bereits zu Hause einen Corona-Schnelltest mit Ihrem Kind durchführen und dies dann der Klassenlehrkraft kurz per
Mitteilungsheft rückmelden.
Mit herzlichen Grüßen
Richard Voß
Aufhebung der Maskenpflicht in der Schule ab Montag, 04.04.2022
Mit der letzten Schulmail des Schulministeriums NRW wurde uns mitgeteilt, dass die Maskenpflicht an den Schulen ab dem 03.04.2022 aufgehoben wird. Das bedeutet, dass in der letzten Schulwoche vor den Osterferien keine Masken mehr getragen werden müssen. Dennoch bleibt es jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen überlassen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen.
Mit Blick auf die bevorstehenden Osterferien und den weiterhin relativ hohen Inzidenzen bitte ich Sie als Eltern gemeinsam mit Ihrem Kind sorgfältig abzuwägen, ob Ihr Kind in der letzten Woche vor den Ferien weiterhin eine Maske tragen soll oder nicht.
Wir nehmen darauf als Schule keinen Einfluss und kommunizieren dies auch so gegenüber den Kindern. Wir wollen auf jeden Fall vermeiden, dass sich Kinder dafür rechtfertigen müssen, ob sie Maske tragen oder nicht.
Herzliche Grüße
Richard Voß
Wuppertal, 21.02.2022
Änderung des Testverfahrens ab dem 28.02.2022
Liebe Eltern,
ab der kommenden Woche werden die Lolli-Tests mit PCR-Pooltestung abgeschafft. Stattdessen werden nun 3x wöchentlich Antigen-Schnelltests angeboten, die zuhause durchgeführt werden müssen. Dementsprechend gelten ab 28.02.2022 folgende Regelungen für immunisierte bzw. für nicht immunisierte Kinder. Zum Verständnis:
Immunisierte Kinder sind Kinder, die 2 x geimpft sind + 14 Tage oder Kinder, die genesen sind (28 Tage nach PCR-Ergebnis für 3 Monate, danach gelten die Kinder wieder als nicht immunisiert).
Nicht immunisierte Kinder sind Kinder, die nicht geimpft sind und noch keine Corona- Infektion hatten, oder die Erkrankung liegt bereits 3 oder mehr Monate zurück.
Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause mit Ihrer Hilfe selbst testen müssen. Die Tests können schon am Vorabend stattfinden.
Immunisierte Kinder können aber weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Das ist eine rein persönliche Entscheidung. Auch diese Tests erhalten Sie von uns als Schule.
Wichtig: Sie als Eltern müssen einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung der drei Testungen pro Woche zu Beginn des neuen Testverfahrens schriftlich versichern. Dazu haben Sie bereits über die Postmappe ihres Kindes ein Formular mit nach Hause bekommen mit der Bitte um kurzfristige Rückgabe.
Die Antigen-Selbsttests werden vom Land gestellt und über die Schule an Sie verteilt. Sie erhalten vorerst einmal 10 Tests pro Kind, wenn sie die Erklärung wieder an uns zurückgegeben haben.
Alternativ kann auch weiterhin (Montag, Mittwoch und Freitag) die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltestung (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.
Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z. B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), können wir als Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.
Wir vertrauen auf Ihre Eigenverantwortung und gehen davon aus, dass Sie Ihre Kinder nur mit einem negativen Testergebnis in die Schule schicken.
Herzliche Grüße
Richard Voß Neele Steffens
Dienstag, der 18.01.2022
Aktuelle gültige Quarantäneregeln
Liebe Eltern,
zurzeit kommt es leider vermehrt zu positiven Corona-Fällen an unserer Schule. Aus diesem Gründe möchten wir Ihnen kurz die aktuellen Quarantäneregeln erklären.
Ihr Kind erhält vom Labor ein positives PCR-Lolli-Testergebnis. Dann gilt: Die Quarantänezeit dauert 10 Tage ohne Testung und gilt ab dem Tag des positiven Ergebnisses.
Bitte beachten: Die Quarantänezeit kann auf 7 Tage verkürzt werden mit einem PCR-Test oder einem Bürgertest. Ein Schnelltest zu Hause ist nicht gültig! Sie können also mit Ihrem Kind am 7. Tag einen PCR-Test oder einen Bürgertest machen. Wenn das Ergebnis negativ ist und auch zuvor mindestens 48 Stunden keine Symptome vorhanden sind, kommt Ihr Kind am nächsten Tag wieder in die Schule.
Ihr Kind hatte privat Kontakt mit einer positiv getesteten Person (Kontaktperson), z. B. Geschwisterkinder, Eltern, Verwandte, Freunde.
Die Quarantänezeit dauert 10 Tage ohne Testung und gilt ab dem Tag des positiven Ergebnisses.
Bitte beachten: Die Quarantänezeit kann auf 5 Tage verkürzt werden mit einem PCR-Test oder einem Bürgertest. Ein Schnelltest zu Hause ist nicht gültig! Sie können also mit Ihrem Kind am 5. Tag einen PCR-Test oder einen Bürgertest machen. Wenn das Ergebnis negativ ist und auch zuvor mindestens 48 Stunden keine Symptome vorhanden sind, kommt Ihr Kind am nächsten Tag wieder in die Schule.
Schulische Kontakte innerhalb der Klassen melden wir weiterhin an das Gesundheitsamt, indem wir die aktuellen Sitzpläne und die Kontaktdaten der positiv getesteten Kinder zuschicken. Zurzeit erhalten wir aber aufgrund der Überlastung des Gesundheitsamtes höchstens mit deutlicher Verzögerung Rückmeldungen.
Mit herzlichen Grüßen für das Team der Schule
Richard Voß
Freitag, der 13.01.2022
Informationen zum neuen Lolli-Testverfahren seit dem 10.01.2022
Liebe Eltern,
leider war der Start in die erste Schulwoche nach den Weihnachtsferien für uns alle sehr herausfordernd. Das geänderte Lolli-Testverfahren und die damit verbundenen organisatorischen Änderungen haben dazu geführt, dass die Eltern viele Nachfragen an uns hatten, die wir auch nicht sofort alle klären konnten.Leider haben sich aber auch noch zahlreiche Eltern nicht rechtzeitig registriert. Auf jeden Fall war das Labor am ersten Testtag überfordert und konnte nicht alle Testergebnisse rechtzeitig zustellen. Inzwischen müssten Sie als Eltern aber in der Regel Rückmeldungen vom Labor per SMS erhalten, aber nur dann, wenn Sie registriert sind und es Auffälligkeiten gibt!
Ganz wichtig: Aus organisatorischen Gründen trennen wir alle Proben nach Jungen und Mädchen. Es kann also passieren, dass in einer Klasse nur die Mädchen oder nur die Jungen von einem positiven Ergebnis betroffen sind.
Wir hoffen, dass es in der kommenden Woche besser läuft und damit das auch funktioniert, fassen wir noch einmal folgende wichtige Hinweise hier zusammen:
Falls noch nicht erledigt, müssen Sie sich schnellstmöglich registrieren über www.schultestung.nrw .
Sie haben von uns Registrierungsnummer + Sicherheitscode erhalten. Fragen Sie bei Unklarheiten bei Ihrer Klassenlehrkraft nach! Wenn sich Ihre Handynummer ändert, mit der Sie beim Labor registriert sind, geben Sie bitte umgehend Bescheid.
Bei einem negativen Ergebnis der Sammelproben erhalten Sie keine Nachricht vom Labor. Ihr Kind kommt am nächsten
Tag in die Schule.
Bei einem positiven Ergebnis der Mädchenprobe und/oder der Jungenprobe werden die entsprechenden Einzeltests (Rückstellproben) vom
Labor ausgewertet, d.h. nur die Eltern der betroffenen Gruppe (Junge/Mädchen) erhalten zwei SMS, die 1. SMS mit der Ankündigung der Überprüfung der Einzelproben. Die 2. SMS
sollte Ihnen bis spätestens 06.00 Uhr morgens am Folgetag mit dem Ergebnis positiv oder Ergebnis negativ vorliegen.
- Bei positivem Testergebnis bleibt das betroffene Kind zu Hause und ist in Quarantäne.
- Bei negativem Testergebnis kommt das Kind in die Schule. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht nötig!
- Bitte beachten Sie: Solange die 2. SMS mit dem Testergebnis nicht da ist, darf das Kind nicht in die Schule kommen. Erhalten Sie das negative Ergebnis nach Unterrichtsbeginn, können Sie Ihr Kind noch in die Schule schicken.
Falls Sie weitere Rückfragen haben im Zusammenhang mit den Lollitests, schreiben Sie mir bitte eine Mail oder kontaktieren Sie die Lehrkraft Ihres Kindes.
Mit herzlichen Grüßen für das Team der Schule
Richard Voß
(Schulleiter)
Wuppertal, den 01.12.2021
Schulmail vom 01.12.2021:
Wiedereinführung der Maskenpflicht ab dem 02.12.2021
Aktuelle Infos hier:
https://www.schulministerium.nrw/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-2-dezember-2021
Aktuelle Infos zum Lolli-Testverfahren nach den Weihnachtsferien:
Wuppertal, den 29.10.2021
Schulmail vom 28.10.21: Aufhebung der Maskenpflicht ab dem 02.11.2021
Liebe Eltern,
mit der Schulmail vom 28.10.2021 wurden die Schulen darüber informiert, dass die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 2. November 2021 in den Unterrichtsräumen aufgehoben wird, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen. Geplant ist auch eine Neuregelung bei den Quarantäneregelungen.
Hinsichtlich der Aufhebung der Maskenpflicht freuen wir uns grundsätzlich für unsere Schülerinnen und Schüler, haben aber auch einige Bedenken
hinsichtlich möglicher neuer Infektionen, die im Zusammenhang mit dem Wegfall der Maskenpflicht stehen könnten. Wir werden jetzt erst mal die weitere Entwicklung abwarten. Wie Sie der unten
stehenden Schulmail entnehmen können, ist das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis auch weiterhin möglich. In den Klassen werden wir darüber natürlich mit den Kindern sprechen und wenn Sie
noch Fragen dazu an uns haben, melden Sie sich doch bitte bei mir oder natürlich auch bei den Klassenlehrkräften.
Mit herzlichen Grüßen
Richard Voß
Hier die Auszüge aus der aktuellen Schulmail vom 28.10.2021:
(...) Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände - insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten" Schulbesuchs - zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Konkret bedeutet dies: Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig. Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz. Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort. Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen.
Die wichtigste Neuregelung daraus ist: Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an
die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren. Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten
„Freitestung" von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen
qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht
teil(...).
Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (Schulmail vom 09.09.21)
Liebe Eltern,
die Quarantäneregeln wurden geändert. Ab sofort muss nur das positiv getestete Kind in Quarantäne, wenn die bekannten Hygieneregeln eingehalten wurden. Über Ausnahmen entscheidet ausschließlich das Gesundheitsamt. Für den Fall, dass das Gesundheitsamt doch Kontaktpersonen ermittelt, kann das betreffende Kind nach 5 Tagen durch einen PCR-Test freigetestet werden!
Herzliche Grüße
Richard Voß
Bitte informieren Sie sich darüber auch in der Schulmail vom 09.09.21:
// Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen
Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen. Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen - einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet hat und die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.
Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.
Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.
Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen. Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.
[...] Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von
Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.
"Freitestungen“ von Kontaktpersonen
Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren.
Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).
Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und
Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal. Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten
Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten. //
Wuppertal, den 26.08.2021
Neue Regelung: Testnachweise nicht mehr erforderlich
Liebe Eltern,
in der gestrigen Schulmail des Schulministeriums wurde uns mitgeteilt, wie die Schulen mit den Testnachweisen für Schülerinnen und Schülern umgehen sollen. Zusammengefasst benötigen Kinder der Grundschule keinen Negativtestnachweis der Schule, auch keine Schulbescheinigung oder einen Schülerausweis als Testnachweis. Es wird davon ausgegangen, dass Kinder unter 16 Jahren grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher zweimal die Woche in der Schule getestet werden.
Herzliche Grüße
Richard Voß
Hier der aktuelle Auszug aus der Schulmail vom 25.08.2021:
(...)"Allerdings gelten nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet". Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung, die ansonsten „auf Wunsch" auszustellen ist.(...)"
Wuppertal, den 20.08.2021
Aktuelle Informationen zu den
Lolli-Testungen an unserer Schule
Liebe Eltern,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie alle auf den aktuellen Stand bringen, was die Pooltestung im neuen Schuljahr angeht. Derzeit ist die Testung
vom Ministerium aus bis zu den Herbstferien geplant. Es ist davon auszugehen, dass die Testungen auch nach den Herbstferien fortgesetzt werden. Alle grundsätzlichen Infos finden Sie auf der
Webseite https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests
Die Kinder der 1. Klassen erhalten am Montag, den 23.08.2021, einen Umschlag mit einem Materialpaket (Einzelteströhrchen + Informationen).
Eine Bitte an die Eltern der Klassen 2, 3 und 4: Bitte prüfen sie, ob der im Mai ausgeteilte Einzeltest noch bei Ihnen zu Hause vorrätig ist, ansonsten bitten wir Sie uns umgehend zu informieren. Wir geben Ihnen dann einen neuen Einzeltest mit.
Bitte beachten Sie: Da wir zurzeit noch technische Probleme mit unserem Schulserver IServ haben, kann es sein, dass wir Sie im Falle eines positiven Testergebnisses auch kurzfristig per Telefon informieren oder über Ihre private Mailadresse anschreiben. Die Eltern der neuen 1. Schuljahre erhalten noch gesonderte Informationen zum Umgang mit unserem Schulserver IServ.
Was sind Lolli-Tests und was ist zu beachten?
Die Handhabung des Lolli-Tests ist einfach und kindgerecht. Dabei lutschen die Schülerinnen und Schüler 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Kinder einer Klasse werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode liefert ein sehr verlässliches Testergebnis.
Wann finden die Lolli-Tests statt?
Es wird immer an festgelegten Tagen getestet: Die Kinder der Klassen 1 und 2 werden Montag und Mittwoch getestet, die Kinder der Klassen 3 und 4 Dienstag und Donnerstag.
Was passiert bei positiven Testergebnissen?
Befinden sich in der Sammelprobe positive Testergebnisse, werden die Eltern umgehend von der Klassenlehrkraft per E-Mail über IServ oder per Telefon informiert. Alle Kinder der Klasse dürfen dann am Folgetag nicht in die Schule kommen und müssen zu Hause den Einzeltest durchführen, der von den Eltern morgens bis 9 Uhr an der Schule abgegeben werden muss. Ihr Kind darf den Einzeltest nicht selbst zur Schule bringen.
Eine verspätete Abgabe des Einzeltests nach 9.00 Uhr in der Schule bedeutet für Sie als Eltern, dass Sie der Schule einen aktuellen PCR-Test vorlegen müssen, den Sie bei Ihrem Hausarzt oder in einem Corona-Testzentrum vornehmen müssen. Ohne die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests ist die Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen.
Kinder einer positiv getesteten Klasse gelten als Corona-Verdachtsfälle. Sie dürfen auf keinen Fall in die Schule kommen und müssen sich bis zur Rückmeldung des Labors oder ggf. des Gesundheitsamtes in häusliche Quarantäne begeben. Eine Wiederteilnahme am Unterricht ist nur möglich, wenn durch die Nachtestung des Labors ein negatives Ergebnis vorliegt.
Umgang mit den Einzeltests zu Hause
Der Einzeltest darf nur nach Aufforderung durch die Schule genutzt werden! Nur wenn innerhalb einer Klasse ein positives Testergebnis vorliegt, müssen Sie als Eltern, wie oben beschrieben, Ihr Kind früh morgens zu Hause einzeln testen und diesen Einzeltest bis spätestens 9.00 Uhr in der Schule abgeben (Einwurf in den Briefkasten Altbau oder Abgabe im Büro ab 7.30 Uhr möglich).
Zu Hause müssen Sie entsprechend der Einzeltestanweisung die Internetseite www.schultestung.nrw aufrufen, eine Zahlen-/ Buchstabenkombination eingeben (steht auf dem Röhrchen) und eine eigene Handynummer angeben. Das Ergebnis des Einzeltests bekommen Sie nur per SMS an die angegebene Handynummer geschickt. Die Schule bekommt kein Einzelergebnis! Das entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Ich bitte Sie trotzdem zur Vereinfachung der Abläufe, uns kurz über ein negatives Testergebnis zu informieren. Sie können mich direkt anrufen unter 563-2276 oder per Mail (richard.voss@gs-nuetzenberg.de) informieren. Bei einem positiven Testergebnis wird automatisch das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal informiert. Dieses wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und auch die Schule informieren.
Erhalten Sie ein negatives Testergebnis, können Sie Ihr Kind am Folgetag wieder in die Schule schicken. Ausnahmen bilden die Schülerinnen und Schüler, für die das Gesundheitsamt eine Quarantänemaßnahme verhängt. Schulleitungen entscheiden nicht über das Fernbleiben vom Unterricht, weil evtl. Kontakte zwischen negativ getesteten und positiv getesteten Schülerinnen und Schülern stattgefunden haben. Über Quarantänemaßnahmen entscheidet - ggf. auch verzögert - ausschließlich das Gesundheitsamt. Besonderes Augenmerk wird hier unter Berücksichtigung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln an der Schule auf die direkten Sitznachbarinnen und –nachbarn gelegt. Darüber wurde die Öffentlichkeit bereits in den letzten Tagen informiert.
Wie ist der genaue Ablauf der Lolli-Testung an unserer Schule?
Die Kinder müssen spätestens um 8.10 Uhr in der Schule sein. An den Testtagen wird immer direkt ab 8.10 Uhr getestet! Es ist sehr wichtig, dass alle Kinder pünktlich kommen, denn es werden täglich alle Proben durch einen Kurierdienst abgeholt, der noch weitere Schulen anfahren muss, um anschließend mit allen Proben nach Köln in ein Labor zu fahren.
Die Schulleitung wird von dem zuständigen Labor tagesaktuell über alle Testergebnisse informiert und leitet diese Informationen nur dann an die Klassenlehrkräfte weiter, wenn ein positives Testergebnis in einer Klasse vorliegt.
Damit wir die betroffenen Eltern im Falle eines positiven Testergebnisses in einer Klasse schnellstmöglich erreichen können, nutzen wir, wie oben beschrieben, Mailadressen der Kinder über IServ und im Notfall auch die Telefonnummern bzw. privaten Mailadressen der Eltern.
Im Falle eines positiven Testergebnisses in einer Klasse informieren wir Sie entweder bis abends 21.00 Uhr oder aber morgens in der Zeit von 6.00 -
7.00 Uhr. Deswegen ist es ganz wichtig, dass Sie bitte in diesen Zeiträumen eingehende Mails oder Anrufe auf jeden Fall gründlich überprüfen.
Zum Schluss noch ein Appell!
Es gibt sicher einige Eltern in unserer Schule, die unsere Elternbriefe sprachlich nicht so gut verstehen können. Deswegen wäre es sehr schön, wenn andere Eltern aus der Klasse ggfls. unterstützen können, indem Sie den Inhalt der Briefe z.B. telefonisch erklären oder vielleicht sogar, wenn möglich, in die jeweilige Herkunftssprache übersetzen können. Zusätzlich haben wir Kontakt zu mehreren Dolmetschern, die alle Eltern-Infos nach Absprache mit uns in arabischer, türkischer und rumänischer Sprache übersetzen können. Rufen Sie mich dazu gerne unter 563-2276 an!
Mit herzlichen Grüßen
für das Team der OGGS Am Nützenberg
Richard Voß
Wichtige Infos zum Download hier:
Montag, den 16.08.2021
Liebe Eltern,
zum Schulstart am Mittwoch, dem 18.08.2021, informieren wir Sie hier laufend über die aktuellsten Regelungen rund um den Schulbetrieb unter Coronabedingungen. Bitte schauen Sie regelmäßig auf die Homepage, damit Sie über mögliche Änderungen und Ergänzungen schnell informiert sind!
Häufig gestellte Fragen rund um Corona
Liebe Eltern,
hier nocheinmal zur Erinnerung wichtige Hinweise rund um das Thema Corona und den Umgang damit an unserer Schule.
Krankmeldung bei Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung:
Vor Betreten der Schule, also bereits zu Hause, muss abgeklärt sein, dass Ihr Kind keine Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweist. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung z.B. beim Kinderarzt oder Hausarzt unbedingt erforderlich. Die Schule darf dann zunächst nicht betreten werden! Bitte informieren Sie dann auch umgehend die Schule über folgende Kontaktmöglichkeiten:
1. Anruf unter 0202/ 563-2276, ggf. auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen.
2. Über das Kontaktformular der Homepage www.ggs-am-nuetzenberg.de unter Kontakt zu uns
eine Mail schreiben. Dieser Mailkontakt wird auch außerhalb der Unterrichtszeiten und
am Wochenende abgerufen.
Krankmeldung ohne Coronaverdacht:
Bei einem „normalen“ Schnupfen ohne weitere Symptome lassen Sie Ihr Kind bitte für 24 Stunden zu Hause. Benachrichtigen sie nach klasseninterner Absprache die Klassenlehrerin über die jeweiligen Kontaktmöglichkeiten (Email, SMS, whatsapp) oder Sie informieren andere Eltern der Klasse, deren Kinder dann in der Schule Bescheid sagen. Auch ein Anruf in der Schule oder eine Mail an die Schule ist möglich. Tritt nach 24 Stunden Besserung ein und es gibt keine weiteren Symptome wie Fieber oder Husten, ist ein Schulbesuch möglich. Bei Zweifeln fragen Sie Ihren Arzt!
Verdacht auf Erkrankung während des Unterrichts oder in der Betreuung:
Die Lehrkräfte entscheiden bei einem Verdacht auf Erkrankung eines Kindes während des Unterrichts oder im Offenen Ganztag individuell über einen Anruf bei den Eltern. Hier gelten in erster Linie die Fürsorgepflicht und der Gesundheitsschutz für alle Beteiligten. Sollte Ihr Kind nach 24 Stunden symptomfrei sein, können Sie es wieder in die Schule schicken. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig oder wenden Sie sich an Ihren Hausarzt.
Betretungsverbot für Eltern:
Um das Infektionsrisiko zu senken, bitten wir Sie davon abzusehen, das Schulgelände zu betreten. Bei dringenden Anliegen rufen Sie uns an unter 563-2276 oder per Mail über das Kontaktformular der Homepage.
Noch eine Bitte aus der Betreuung:
Bitte haben Sie Verständnis, dass es aufgrund des Betretungsverbotes und der großen Anzahl an Schülerinnen und Schüler immer einen Moment dauert, bis Sie Ihr Kind in Empfang nehmen können.